Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
Hauptabschnitt 8
Vollstreckung
Vorbemerkung 1.8:
 Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG. Für Handlungen durch das Vollstreckungsgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben.
18000Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO)  .......... 

0,5
18001Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO)  .......... 
 Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.

22,00 €
18002Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten  ..........  22,00 €
18003Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
je Anordnung  .......... 
 Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.

 22,00 €
18004Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG)  .......... 
 Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.
 35,00 €
Hauptabschnitt 9
Rechtsmittel im Übrigen und
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 1
Rechtsmittel im Übrigen
Unterabschnitt 1
Sonstige Beschwerden
19110Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1 FamFG  .......... 
 99,00 €
19111Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 19110 ermäßigt sich auf  .......... 
 (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

 66,00 €
19112Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen  .......... 
 Wird die Beschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, ist für die Höhe der Gebühr die für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung vorgesehene Gebühr maßgebend.


3,5
der Gebühr für die
Eintragung nach der HRegGebV
19113Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist  .......... 



0,5
der Gebühr für die
Eintragung nach der HRegGebV
19114Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 19113 erfüllt ist  .......... 
 Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, die Beschwerde jedoch vor Ablauf des Tages zurückgenommen wird, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.


1,5
der Gebühr für die
Eintragung nach der HRegGebV
19115Verfahren über die Beschwerde nach § 335a Abs. 1 HGB:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen  .......... 
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

150,00 €
19116Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen  .......... 
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.


 66,00 €
Unterabschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
19120Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1 FamFG  .......... 
198,00 €
19121Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf  .......... 


 66,00 €
19122Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19121 erfüllt ist:
Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf  .......... 



 99,00 €
19123Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen  .......... 
 Wird die Rechtsbeschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Gebühr für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung.



5,0
der Gebühr für die
Eintragung nach der HRegGebV
19124Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist  .......... 



1,0
der Gebühr für die
Eintragung nach der HRegGebV
19125Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19124 erfüllt ist  .......... 



2,5
der Gebühr für die
Eintragung nach der HRegGebV
19126Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 335a Abs. 3 HGB:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.



300,00 €
19127Verfahren über die in Nummer 19126 genannte Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird ..........


150,00 €
19128Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen  .......... 
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.


132,00 €
19129Verfahren über die in Nummer 19128 genannte Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird  .......... 



 66,00 €
Unterabschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
19130Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen:
Der Antrag wird abgelehnt  ..........  .......... 


 66,00 €
Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
19200Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen  .......... 

 66,00 €


Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
Vorbemerkung 2:
 (1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenommen hat, steht diesem Notar der Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder ein anderer Notar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort gemeinsame Geschäftsräume unterhält, gleich.
 (2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar anzuwenden. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.
 (3) Beurkundungen nach § 67 Abs. 1 BeurkG und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei.
Hauptabschnitt 1
Beurkundungsverfahren
Vorbemerkung 2.1:
 (1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 BeurkG) einschließlich der Beschaffung der Information.
 (2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten
1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,
2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde,
3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens und
4. bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer für die Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.
Abschnitt 1
Verträge, bestimmte Erklärungen sowie
Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung
Vorbemerkung 2.1.1:
 Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen:
1. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder
2. gemeinschaftliches Testament.
21100Beurkundungsverfahren  .......... 2,0
– mindestens 120,00 €
21101Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
1. die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder
2. ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die das zugrunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben:
Die Gebühr 21100 beträgt  .......... 
 (1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen.
 (2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.




0,5
– mindestens 30,00 €
21102Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist
1. ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bereits beurkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder
2. die Aufhebung eines Vertrags:
Die Gebühr 21100 beträgt  .......... 



1,0
– mindestens 60,00 €
Abschnitt 2
Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge
Vorbemerkung 2.1.2:
 (1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines solchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.
 (2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abgegolten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt.
21200Beurkundungsverfahren  .......... 
 Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird.
1,0
– mindestens 60,00 €
21201Beurkundungsgegenstand ist
1. der Widerruf einer letztwilligen Verfügung,
2. der Rücktritt von einem Erbvertrag,
3. die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen,
4. ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren Pfandrechts,
5. eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register,
6. ein Antrag an das Nachlassgericht,
7. eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder
8. die Zustimmung zur Annahme als Kind:
Die Gebühr 21200 beträgt  .......... 
 In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt.














0,5
– mindestens 30,00 €
Abschnitt 3
Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
Vorbemerkung 2.1.3:
 (1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar oder bevor der Notar die elektronische Niederschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen.
 (2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Gebühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet.
 (3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich.
21300Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
1. vor Ablauf des Tages, an dem ein vom Notar gefertigter Entwurf an einen Beteiligten durch Aufgabe zur Post versandt worden ist,
2. vor der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Telefax, vor der elektronischen Übermittlung als Datei oder vor Aushändigung oder
3. bevor der Notar mit allen Beteiligten in einem zum Zweck der Beurkundung vereinbarten Termin auf der Grundlage eines von ihm gefertigten Entwurfs verhandelt hat:
Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf  .......... 







20,00 €
21301In den Fällen der Nummer 21300 hat der Notar persönlich oder schriftlich beraten:
Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf eine Gebühr  .......... 

in Höhe der
jeweiligen
Beratungsgebühr
21302Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummer 21100:
Die Gebühr 21100 ermäßigt sich auf  .......... 


0,5 bis 2,0
– mindestens 120,00 €
21303Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21102 und 21200:
Die Gebühren 21102 und 21200 ermäßigen sich auf  .......... 


0,3 bis 1,0
– mindestens 60,00 €
21304Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21101 und 21201:
Die Gebühren 21101 und 21201 ermäßigen sich auf  .......... 


0,3 bis 0,5
– mindestens 30,00 €
Hauptabschnitt 2
Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten
Vorbemerkung 2.2:
 (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist; dies gilt nicht für die Gebühren 22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der Anmerkung.
 (2) Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204 an.
Abschnitt 1
Vollzug
Unterabschnitt 1
Vollzug eines Geschäfts
Vorbemerkung 2.2.1.1:
 (1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die Vollzugsgebühr entsteht für die
 1. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts,
 2. Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung, dies gilt auch für die Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers,
 3. Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, § 40 GmbHG) oder der Liste der Personen, welche neue Geschäftsanteile übernommen haben (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG),
 4. Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts einschließlich aller Tätigkeiten des Notars gemäß den §§ 1855 und 1856 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts,
 5. Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung,
 6. Anforderung und Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung,
 7. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts,
 8. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der Haftung,
 9. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder sonstigen Urkunde zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer sonstigen Eintragung im Grundbuch oder in einem Register oder Anforderung und Prüfung einer Erklärung, inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit sichert,
10. Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine in Nummer 9 genannte Verfügung oder einer Erklärung über die Nichtausübung eines Rechts und
11. über die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde, dem Gericht oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird.
 (2) Zustimmungsbeschlüsse stehen Zustimmungserklärungen gleich.
 (3) Wird eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vorgenommen, bestimmt sich die Vollzugsgebühr nach Unterabschnitt 2.
22110Vollzugsgebühr  .......... 0,5
22111Vollzugsgebühr, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt:
Die Gebühr 22110 beträgt  .......... 


0,3
Vollzugsgegenstand sind lediglich die in der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten:
Die Gebühren 22110 und 22111 betragen
22112– für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2  .......... höchstens
50,00 €
22113– für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3  .......... höchstens 250,00 €
22114Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung  .......... 

0,2
– höchstens 125,00 €
22115Neben der Gebühr 22114 entstehen andere Gebühren dieses Unterabschnitts:
Die Gebühr 22114 beträgt  ..........

0,1
– höchstens 125,00 €
Unterabschnitt 2
Vollzug in besonderen Fällen
Vorbemerkung 2.2.1.2:
 Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar
1. keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft, oder
2. eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vornimmt.
22120Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde  .......... 

1,0
22121Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betragen würde  .......... 

0,5
22122Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann  .......... 
 (1) Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121.
 (2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung.
0,5
22123Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens  .......... 
 Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 bis 22122.
0,5
22124Die Tätigkeit beschränkt sich auf
1.
die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten,
2.
die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung
 (1) Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis 22123 anfällt.
 (2) Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101.
 (3) Die Gebühr entsteht auch, wenn Tätigkeiten nach Nummer 1 und nach Nummer 2 ausgeübt werden. In diesem Fall wird die Gebühr nur einmal erhoben.


20,00 €
22125Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung  .......... 
 (1) Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert.
 (2) Die Gebühr entsteht nicht neben der Gebühr 25101.


0,5
– höchstens 250,00 €
Abschnitt 2
Betreuungstätigkeiten
22200Betreuungsgebühr  .......... 
 Die Betreuungsgebühr entsteht für die
1. Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Wirksamkeit von Verträgen, Erklärungen und Beschlüssen,
2. Prüfung und Mitteilung des Vorliegens von Fälligkeitsvoraussetzungen einer Leistung oder Teilleistung,
0,5
3. Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines Treuhandauftrags, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter der Herausgabe zustimmt, oder die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden soll,
4. Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld und der Ablieferungsvoraussetzungen von verwahrten Wertpapieren und Kostbarkeiten,
5. Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder Verpfändung, an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge, wenn sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln,
6. Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung (§ 40 Abs. 2 GmbHG), wenn Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen sind, und
7. Entgegennahme der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer Grundpfandrechtsbestellungsurkunde zur Herbeiführung der Bindungswirkung gemäß § 873 Abs. 2 BGB.
22201Treuhandgebühr  .......... 
 Die Treuhandgebühr entsteht für die Beachtung von Auflagen durch einen nicht unmittelbar an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben. Die Gebühr entsteht für jeden Treuhandauftrag gesondert.
0,5
Hauptabschnitt 3
Sonstige notarielle Verfahren
Vorbemerkung 2.3:
 Mit den Gebühren dieses Hauptabschnitts wird auch die Fertigung einer Niederschrift abgegolten. Nummer 23603 bleibt unberührt.
Abschnitt 1
Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
23100Verfahrensgebühr  .......... 
 Wenn derselbe Notar demnächst nach der Rückgabe eines Erbvertrags eine erneute Verfügung von Todes wegen desselben Erblassers beurkundet, wird die Gebühr auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. Bei einer Mehrheit von Erblassern erfolgt die Anrechnung nach Kopfteilen.
0,3
Abschnitt 2
Verlosung, Auslosung
23200Verfahrensgebühr  .......... 
 Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt.
2,0
23201Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf  .......... 

0,5
Abschnitt 3
Eid, eidesstattliche Versicherung,
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
Vorbemerkung 2.3.3:
 (1) Die Gebühren entstehen nur, wenn das in diesem Abschnitt genannte Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines anderen Verfahrens oder Geschäfts ist.
 (2) Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht beurkundet, wird mit der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten.
23300Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen  .......... 1,0
23301Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23300 beträgt  .......... 

0,3
23302Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen  .......... 1,0
Abschnitt 4
Wechsel- und Scheckprotest
Vorbemerkung 2.3.4:
 Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden die Gebühren 25300 und 26002 nicht erhoben.
23400Verfahren über die Aufnahme eines Wechsel- und Scheckprotests  .......... 
 Die Gebühr fällt auch dann an, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Notar gezahlt oder ihm die Zahlung nachgewiesen wird.
0,5
23401Verfahren über die Aufnahme eines jeden Protests wegen Verweigerung der Ehrenannahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung, wenn der Wechsel Notadressen enthält  .......... 

0,3
Abschnitt 5
Vermögensverzeichnis und Siegelung
Vorbemerkung 2.3.5:
 Neben den Gebühren dieses Abschnitts wird die Gebühr 26002 nicht erhoben.
23500Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung  .......... 
 Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses Teil eines beurkundeten Vertrags ist.

2,0
23501Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
Die Gebühr 23500 ermäßigt sich auf  .......... 

0,5
23502Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung  .......... 
1,0
23503Siegelung, die nicht mit den Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, und Entsiegelung  .......... 
0,5
Abschnitt 6
Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
Vorbemerkung 2.3.6:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch den Notar zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung anzuwenden.
23600Verfahrensgebühr  .......... 0,5
23601Aufnahme einer Schätzung  .......... 0,5
23602Abhaltung eines Versteigerungstermins:
für jeden Termin  .......... 
 Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist.

1,0
23603Beurkundung des Zuschlags  .......... 
 Die Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt und wenn
1. der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den Anspruch gegen den Ersteher abtritt oder
2. der Meistbietende erklärt, für einen Dritten geboten zu haben, oder
3. ein Dritter den Erklärungen nach Nummer 2 beitritt.
Das Gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen für den Anspruch gegen den Ersteher die Bürgschaft übernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in dem Protokoll über die Versteigerung beurkundet wird.
1,0
Abschnitt 7
Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
23700Verfahrensgebühr  .......... 
 (1) Die Gebühr entsteht für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten.
 (2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus dem Erlös vorweg entnommen werden.
3,0
23701Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten:
Die Gebühr 23700 ermäßigt sich auf  .......... 

0,5
Abschnitt 8
Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
23800Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO  .......... 
 66,00 €
23801Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 ZPO)  .......... 
2,0
23802Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 23801 ermäßigt sich auf  .......... 

1,0
23803Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO)  .......... 
0,5
23804Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 797 Abs. 2, § 733 ZPO)  ..........
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.

22,00 €
23805Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO  ..........  22,00 €
23806Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG, nach § 35 Abs. 3 AUG, nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG .......... 
264,00 €
23807Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 23806 ermäßigt sich auf  .......... 

 99,00 €
23808Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 27 IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG  .......... 
 17,00 €
Abschnitt 9
Teilungssachen
Vorbemerkung 2.3.9:
 (1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
 (2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für
1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,
2. Versteigerungen und
3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossen wird.
23900Verfahrensgebühr ..........6,0
23901Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf ..........1,5
23902Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzuständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf ..........
1,5
– höchstens 100,00 €
23903Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung
1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder
2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen anderen Notar verwiesen:
Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf ..........
3,0
Hauptabschnitt 4
Entwurf und Beratung
Abschnitt 1
Entwurf
Vorbemerkung 2.4.1:
 (1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in den Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2.
 (2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierte elektronische Signaturen, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren.
 (3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat. Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung.
 (4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch abgegolten
1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,
2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde und
3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens.
 (5) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch für die Fertigung eines Entwurfs zur beabsichtigten Verwendung für mehrere gleichartige Rechtsgeschäfte oder Erklärungen (Serienentwurf). Absatz 3 gilt entsprechend.
 (6) Wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren durchführt, wird eine Gebühr nach diesem Abschnitt auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet.
 (7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung eines Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach Fälligkeit zu stunden.
24100Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde  .......... 
0,5 bis 2,0
– mindestens 120,00 €
24101Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 1,0 betragen würde  .......... 
0,3 bis 1,0
– mindestens 60,00 €
24102Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betragen würde  .......... 
0,3 bis 0,5
– mindestens 30,00 €
24103Auf der Grundlage eines von demselben Notar gefertigten Serienentwurfs finden Beurkundungsverfahren statt:
Die Gebühren dieses Abschnitts ermäßigen sich jeweils um  .......... 


die Gebühr
für das
Beurkundungs-
verfahren
Abschnitt 2
Beratung
24200Beratungsgebühr  .......... 
 (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand nicht Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist.
 (2) Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühr für das andere Verfahren oder Geschäft anzurechnen.
0,3 bis 1,0
24201Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgebühr würde 1,0 betragen:
Die Gebühr 24200 beträgt  .......... 


0,3 bis 0,5
24202Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgebühr würde weniger als 1,0 betragen:
Die Gebühr 24200 beträgt  .......... 


0,3
24203Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung  .......... 
 Die Gebühr entsteht, soweit der Notar die Gesellschaft über die im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens bestehenden Amtspflichten hinaus berät.

0,5 bis 2,0
Hauptabschnitt 5
Sonstige Geschäfte
Abschnitt 1
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a BeurkG)
25100Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens oder einer qualifizierten elektronischen Signatur  .......... 
 (1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten Fällen.
 (2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierter elektronischer Signaturen abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt.
0,2
– mindestens 20,00 €,
höchstens
70,00 €
25101Die Beglaubigung erfolgt für  .......... 
1. eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist,
2. eine Zustimmung gemäß § 27 der Grundbuchordnung sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 der Grundbuchordnung,
3. den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 4 WEG:
Die Gebühr 25100 beträgt  .......... 







20,00 €
25102Beglaubigung von Dokumenten  .......... 
 (1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
 (2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung
1. beglaubigter Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder entworfenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden und
2. beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters, die der vom Notar gefertigten Niederschrift beizulegen sind (§ 12 BeurkG).
 (3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches Dokument übertragenes Schriftstück gleich, insbesondere wenn dieses einer vom Notar gefertigten elektronischen Niederschrift beigefügt ist (§ 16d des Beurkundungsgesetzes).
1,00 €
für jede
angefangene
Seite
– mindestens 10,00 €
25103Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung  .......... 
20,00 €
25104Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung, wenn sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 BeurkG hinaus selbständige Bedeutung hat  .......... 
 Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungstätigkeit nach Nummer 22200 darstellt.



1,0
Abschnitt 2
Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte
25200Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO  .......... 15,00 €
für jedes
Registerblatt,
dessen Einsicht zur Erteilung
erforderlich ist
25201Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG)  .......... 0,3
25202Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs  .......... 0,3
25203Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht einschließlich von Tatsachen  .......... 
0,3 bis 1,0
25204Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung  .......... 
 Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr anfällt.

in Höhe der
für die Fertigung des Entwurfs
der Erklärung
zu erhebenden
Gebühr
25205Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar  .......... 
 (1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben.
 (2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu erhebenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren mit.
in Höhe von 50 %
der dem
beurkundenden Notar
zustehenden
Gebühr für das
Beurkundungsverfahren
25206Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes  .......... 1,0
– mindestens 1 000,00 €
25207Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts  .......... 
25,00 €
25208Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind:
Die Gebühr 25207 beträgt  .......... 

50,00 €
25209Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten  .......... 
 Die Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft zusammenhängt.

15,00 €
Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:
25210– Abdruck  .......... 10,00 €
25211– beglaubigter Abdruck  .......... 
  Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
15,00 €
Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:
25212– unbeglaubigte Datei  ..........  5,00 €
25213– beglaubigte Datei  .......... 10,00 €
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.
25214Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO  .......... 15,00 €
Abschnitt 3
Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
Vorbemerkung 2.5.3:
 (1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert.
 (2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden.
25300Verwahrung von Geldbeträgen:
je Auszahlung  .......... 
 Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.

1,0
– soweit der
Betrag 13 Mio. € übersteigt:
0,1 % des
Auszahlungsbetrags
25301Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung  .......... 
 Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten.
1,0
– soweit der
Wert 13 Mio. € übersteigt:
0,1 % des Werts
Hauptabschnitt 6
Zusatzgebühren
26000Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden  .......... 
 (1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
 (2) Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes bestimmt ist.


in Höhe von 30 %
der für das
Verfahren oder
das Geschäft
zu erhebenden Gebühr
– höchstens 30,00 €
26001Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine andere Sprache  .......... 
 Mit der Gebühr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 50 BeurkG abgegolten.



in Höhe von 30 %
der für das
Beurkundungsverfahren, für eine Beglaubigung oder
Bescheinigung
zu erhebenden Gebühr
– höchstens 5 000,00 €
26002Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen:
Zusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die Gebühr 26003 entsteht  .......... 
 (1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor, so entsteht die Gebühr nur einmal. Sie ist auf die einzelnen Geschäfte unter Berücksichtigung der für jedes Geschäft aufgewandten Zeit angemessen zu verteilen.
 (2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Geschäft aus einem in der Person eines Beteiligten liegenden Grund nicht vorgenommen wird.
 (3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) erhoben.



50,00 €
26003Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen und betrifft ausschließlich
1. die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen,
2. die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht, die zur Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister geeignet ist,
3. die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1816 Abs. 2 BGB betreffend die Person eines Betreuers oder
4. eine Willensäußerung eines Beteiligten hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung oder deren Abbruch:
Zusatzgebühr  .......... 
 Die Gebühr entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend.









50,00 €