§ 10 Fälligkeit der NotarkostenNotargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Diskussion zu § 10 GNotKG
LX
19.06.2025 17:52
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