§ 10 GNotKG - Fälligkeit der Notarkosten
§ 10 Fälligkeit der Notarkosten Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Diskussion zu § 10 GNotKG
LX
19.06.2025 17:52