§ 106 GNotKG - Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
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§ 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten RegisternBei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.