§ 113 GNotKG - Betreuungstätigkeiten
§ 113 Betreuungstätigkeiten (1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.
(2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.