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§ 113 GNotKG - Betreuungstätigkeiten
Stand 22.07.2021
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§ 113 Betreuungstätigkeiten
(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.
(2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.