§ 114 GNotKG - Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
§ 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.