§ 12 GNotKG - Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten
§ 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicherstellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden.