§ 120 GNotKG - Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung
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§ 120 Beratung bei einer Haupt- oder GesellschafterversammlungDer Geschäftswert für die Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder einer Gesellschafterversammlung bemisst sich nach der Summe der Geschäftswerte für die Beurkundung der in der Versammlung zu fassenden Beschlüsse. Der Geschäftswert beträgt höchstens 5 Millionen Euro.