§ 123 GNotKG - Gründungsprüfung
§ 123 Gründungsprüfung Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.