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§ 123 GNotKG - Gründungsprüfung
Stand 22.07.2021
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§ 123 Gründungsprüfung
Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.