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§ 129 GNotKG - Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Stand 22.07.2021
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§ 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.
(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.