§ 131 GNotKG - Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 131 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.