§ 15 GNotKG - Abhängigmachung bei Notarkosten
§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
Diskussion zu § 15 GNotKG
LX
20.06.2025 15:19