§ 17 Fortdauer der VorschusspflichtDie Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 33 Absatz 1 gilt entsprechend.
Diskussion zu § 17 GNotKG
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13.06.2025 03:19
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