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§ 32 GNotKG - Mehrere Kostenschuldner
Stand 22.07.2021
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§ 32 Mehrere Kostenschuldner
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.