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§ 57 GNotKG - Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
Stand 22.07.2021
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§ 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 55.
(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.