§ 65 GNotKG - Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern
§ 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.