§ 7 Elektronische Akte, elektronisches DokumentIn Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.
Diskussion zu § 7 GNotKG
LX
17.05.2025 06:32
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