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§ 16a JVKostG - Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Stand 19.05.2021
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§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.