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§ 17 JVKostG - Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Stand 19.05.2021
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§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.