§ 17 JVKostG - Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.