§ 21 JVKostG - Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben
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§ 21 Auskunft für wissenschaftliche ForschungsvorhabenErfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist entsprechend anzuwenden.
Diskussion zu § 21 JVKostG
LX
26.07.2025 03:59
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