§ 21 JVKostG - Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben
§ 21 Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist entsprechend anzuwenden.
Diskussion zu § 21 JVKostG
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26.07.2025 03:59