Open user menu
§ 8 JVKostG - Vorschuss
Stand 19.05.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 8 Vorschuss
(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.
(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.