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§ 9 JVKostG - Zurückbehaltungsrecht
Stand 19.05.2021
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§ 9 Zurückbehaltungsrecht
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.