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§ 16 EGovG - Barrierefreiheit
Stand 22.07.2021
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§ 16 Barrierefreiheit
Die Behörden des Bundes sollen die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes in angemessener Form gewährleisten.