- 1.
die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen und die Art und Weise dieser Angabe,
- 2.
die Anforderungen an die Genauigkeit der Füllmenge,
- 3.
die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den Betrieben zur Erfüllung der Genauigkeitsanforderungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie die Messgeräte, die hierbei zu verwenden sind,
- 4.
Voraussetzungen und Methoden für eine einheitliche Füllmengenbestimmung,
- 5.
Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von Behältnissen und ihre Kennzeichnung,
- 6.
die Angabe desjenigen, der Fertigpackungen oder Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt,
- 7.
die Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf Fertigpackungen und Behältnissen und ihre Anerkennung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- 8.
Art und Umfang der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die auf Grund der Nummern 2, 3, 4 und 5 erlassen wurden, und über die Anerkennung von Prüfungen, die in anderen Staaten durchgeführt worden sind,
- 9.
verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter Behältnisse mit einem bestimmten Volumen oder mit bestimmten Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen,
- 10.
Ausnahmen von § 43 Absatz 1,
- 11.
die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese die Anforderungen des § 43 Absatz 2 erfüllen.