die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
2.
naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
3.
die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.