§ 5 MessEG - Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte
§ 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf
1.
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
2.
Teilgeräte.
Diskussion zu § 5 MessEG
LX
15.07.2025 12:49