- 1.
die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 nicht angebracht wurde,
- 2.
die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht wurde,
- 3.
die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 und 5 angebracht wurde oder nicht angebracht wurde,
- 4.
die Konformitätserklärung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,
- 5.
die Konformitätserklärung dem Messgerät nicht beigefügt ist,
- 6.
die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,
- 7.
die in § 6 Absatz 5, § 23 Absatz 2 bis 4 oder § 25 Absatz 2 bis 4 genannten Angaben fehlen, falsch oder unvollständig sind oder
- 8.
eine andere Anforderung nach § 23 oder § 25 nicht erfüllt ist.