§ 9 MessEG - Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten
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§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen MessgerätenSonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.