Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.
b)
Technologie-​Anmerkung für Teil I Abschnitt B:ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-​ANMERKUNG (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 1E901, 5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B.„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
6.
Software-​Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B
a)
Software-​Anmerkung für Teil I Abschnitt A:Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-​Anmerkung Nr. 6 Buchstabe b.
b)
Software-​Anmerkung für Teil I Abschnitt B:ALLGEMEINE SOFTWARE-​ANMERKUNG (ASA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5D902, 5D911, 6D908 oder 9D904 des Teils I Abschnitt B)
Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
a)
frei erhältlich ist und
1.
im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
a)
Barverkauf,
b)
Versandverkauf,
c)
Verkauf über elektronische Medien oder
d)
Telefonverkauf
und
2.
dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder
b)
„allgemein zugänglich“ ist.
7.
In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.
8.
Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.
Teil II
1.
Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.
2.
Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorge‑