c)
unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-​als-Luft“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
„UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-​als-Luft“,
2.
Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3.
Ausrüstung für die Steuerung;
d)
Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
e)
Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der Folgenden und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
„Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder
2.
unbemannte „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010c;
f)
Bodengeräte besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
Anmerkung 1:
Unternummer 0010f erfasst Ausrüstung zum Druckbetanken und Ausrüstung konstruiert zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten, einschließlich der an Bord eines Schiffes befindlichen Ausrüstungen.
Anmerkung 2:
Unternummer 0010f erfasst nicht:
1.
Schleppstangen,
2.
Schutzmatten und Abdeckungen,
3.
Leitern, Treppen und Plattformen,
4.
Unterlegkeile, Verankerungen und Verzurrungsausrüstung;
g)
Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und andere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden, besonders konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“;
Anmerkung:
Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen, die nicht mit von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen.
Ergänzende Anmerkung:Für Helme siehe auch Nummer 0013c.
h)
Fallschirme, Para-​Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1.
Fallschirme soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
2.
Para-​Gleiter,
3.
Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
i)
Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten.
Anmerkung 1:
Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-​als-Luft“, oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften: