g)
Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen,
h)
Radartrainer,
i)
Instrumentenflug-​Übungsgeräte,
j)
Navigations-​Übungsgeräte,
k)
Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
l)
Zieldarstellungsgeräte,
m)
Drohnen,
n)
Waffen-​Übungsgeräte,
o)
Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
p)
bewegliche Übungsgeräte,
q)
Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
Anmerkung 1:
Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind.
Anmerkung 2:
Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
0015
Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a)
Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b)
Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
c)
Bildverstärkerausrüstung;
d)
Infrarot-​ oder Wärmebildausrüstung;
e)
Kartenbildradar-​Sensorausrüstung;
f)
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.
Anmerkung:
Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkung:
Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.Ergänzende Anmerkung:Für Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.
Ergänzende Anmerkung:Siehe auch Unternummern 6A002a2 und 6A002b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0016
Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren.
Anmerkung 1:
Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.
Anmerkung 2:
Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“ ein, die formuliert sind für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von „energetischen Materialien“ siehe Nummer 0008.
0017
Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: