- 5A902
- Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
- a)
- Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
- b)
- Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.Technische Anmerkung:Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP oder MAC Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein.
- Anmerkung:
- 5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert sind für einen der folgenden Zwecke:
- a)
- Gebührenabrechnung
- b)
- Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle oder HLR)
- c)
- Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS) oder
- d)
- Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE)
- e)
- Des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service Provider).
- 5A911
- Basisstationen für digitalen ,Bündelfunk‘, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.Technische Anmerkung:,Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ,Bündelfunk‘ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.
- 5D902
- „Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
- a)
- „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen;
- b)
- „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen.
- 5D911
- „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
- 5E902
- „Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst wer‑