Kapitel 3. Einfuhr
Abschnitt 1. Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 29 Verwendungsbeschränkungen Ist die Einfuhr einer Ware unter der Voraussetzung zugelassen oder unter der Auflage genehmigt, dass die Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden darf, so hat der Veräußerer diese Verwendungsbeschränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber der Ware nachweisbar mitzuteilen. Der Einführer und der Erwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen Weise verwenden.
§ 30 Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen (1) Wer Waren ins Inland einführt oder verbringt, kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB) oder eine Wareneingangsbescheinigung (WEB) beantragen. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Bescheinigung zur Vorlage bei einer ausländischen Exportkontrollbehörde benötigt wird.
(2) Der Einführer oder Verbringer hat die Internationale Einfuhrbescheinigung und die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck zu beantragen, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, sowie die nach diesen Vordrucken erforderlichen Angaben zu machen. § 21 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Einfuhr oder Verbringung der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bun‑
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich nachzuweisen. Gibt der Antragsteller die Absicht auf, die Ware einzuführen oder in das Inland zu verbringen, so hat er dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will der Antragsteller die Ware in ein anderes Bestimmungsland liefern, so hat er, bevor die Ware das Versendungsland verlässt, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses Bestimmungsland nennt.
(4) § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar.
Abschnitt 2. Einfuhrabfertigung
§ 31 Antrag auf Einfuhrabfertigung (1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. Anstelle des Einführers kann ein Unionsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrags geliefert werden, wenn er
- 1.
- als Handelsvertreter des unionsfremden Vertragspartners am Abschluss des Einfuhrvertrags mitgewirkt hat oder
- 2.
- in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrags mit dem unionsfremden Vertragspartner
- a)
- an der Beförderung der Waren mitwirkt oder
- b)
- die Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt.
(2) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen