§ 26 Aufzeichnungspflichten (1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: - 1.
die Registriernummer der Ausfuhranmeldung,
- 2.
das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung,
- 3.
die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde,
- 4.
die Antragsnummer der Genehmigung,
- 5.
die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und
- 6.
die Restmenge oder den Restwert der Waren.
(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.