(2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung - 1.
in einem Land erbracht wird, das in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt ist,
- 2.
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
- 3.
der Erfüllung eines Vertrages dient, der vor dem 13. Mai 2015 geschlossen wurde, und mit der Erbringung der technischen Unterstützung bereits begonnen wurde; diese Regelung tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft.