§ 69 AWV - Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen
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§ 69 Meldung von Zahlungen der SeeschifffahrtsunternehmenInländer, die ein Seeschifffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von § 67 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschifffahrt entgegennehmen oder leisten, der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 zu melden. In der Meldung müssen die Angaben gemäß Anlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt“ enthalten sein.
Diskussion zu § 69 AWV
LX
28.01.2025 11:48
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