§ 78 AWV - Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung
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§ 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter AusrüstungDie Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist.