§ 78 AWV - Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung
§ 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist.