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§ 11 BGebG - Gebührenarten
Stand 22.07.2021
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§ 11 Gebührenarten
Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:
1.
durch feste Sätze (Festgebühren),
2.
nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
3.
durch Rahmensätze (Rahmengebühren).