§ 5 BGebG - Gebührengläubiger
§ 5 Gebührengläubiger Gebührengläubiger ist
1.
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
2.
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.