§ 5 BGebG - Gebührengläubiger
§ 5 Gebührengläubiger Gebührengläubiger ist
1.
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
2.
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.
Diskussion zu § 5 BGebG
LX
17.08.2025 18:54