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§ 5 BGebG - Gebührengläubiger
Stand 22.07.2021
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§ 5 Gebührengläubiger
Gebührengläubiger ist
1.
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
2.
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.