Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
§ 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn die jeweils nachfolgend genannten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der Produkte erfüllt sind:
- 1.
- ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. vom 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllt sind;
- 2.
- einen Warmwasserbereiter oder einen Warmwasserspeicher im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162), die durch die Verordnung (EU) 2016/2282 (ABl. L 346 vom
- 20.12.2016, S. 51) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 erfüllt sind;
- 3.
- einen Computer oder einen Computerserver im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/424 (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46) geändert worden ist, wenn die Anforderungen in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 erfüllt sind;
- 4.
- ein Fernsehgerät oder ein anderes elektronisches Display im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241; L 51 vom 25.2.2020, S. 15), wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II sowie Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2021 erfüllt sind;
- 5.
- ein elektrisches oder elektronisches Haushalts- oder Bürogerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign- Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45), die zuletzt durch die