Anforderungen in Artikel 4 in Verbindung mit den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllt sind;
29.
einen Server oder ein Datenspeicherprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46), wenn die Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II sowie die Anforderungen in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/424 erfüllt sind.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 ein dort genanntes energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.