- und der Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen kann, sowie
- b)
- Funkdienst, dessen Funknutzungen die wesentlichen technischen Merkmale der Funknutzungen unter Buchstabe a besitzen; die Funknutzungen unter Buchstabe a genießen Priorität;
- 35.
- SeenavigationsfunkdienstNavigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen;
- 36.
- Seenavigationsfunkdienst über SatellitenNavigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden;
- 37.
- WeltraumfernwirkfunkdienstFunkdienst, der ausschließlich dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern. Diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet;
- 38.
- WeltraumforschungsfunkdienstFunkdienst, bei dem Weltraumfahrzeuge oder andere Weltraumkörper für die wissenschaftliche oder technische Forschung verwendet werden;
- 39.
- WetterhilfenfunkdienstFunkdienst für Beobachtungen und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde;
- 40.
- Wetterfunkdienst über SatellitenErderkundungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke des Wetterdienstes.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2010 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. I 2013, 3330 – 3382; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)