Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation (1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden:
- 1.
- in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
- 2.
- in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
- 3.
- in Verfahren nach dem Markengesetz,
- 4.
- in Verfahren nach dem Designgesetz.
(2) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation (1) In folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden:
- 1.
- in Markenverfahren für
- a)
- Anmeldungen,
- b)
- Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), unbeschadet abweichender Bestimmungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. 2003 II S. 828),
- 2.
- in Designverfahren für
- a)
- Anmeldungen,
- b)
- Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit,
- 3.
- für internationale Anmeldungen in Verfahren nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen elektronische Dokumente signaturfrei eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen über die Internetseite www.dpma.de bekannt.
(3) § 1 Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 3 Form der Einreichung (1) Zur Einreichung elektronisch übermittelter Dokumente ist ausschließlich die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt. Für die signaturgebundene Einreichung ist die elektronische Annahmestelle über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Software kann über die Internetseite www.dpma.de unentgeltlich heruntergeladen werden. Für die signaturfreie Einreichung sind Onlineformulare zu verwenden, die auf der in Satz 3 genannten Internetseite bereitgestellt werden.
(2) Ein elektronisches Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden; die zulässigen Datenträgertypen und Formatierungen werden über die Internetseite www.dpma.de bekannt gemacht.
(3) Für die signaturgebundene Einreichung sind die Dokumente zu versehen