(3) Bis zum 30. September 2014 gestellte Anträge von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, darf die zuständige Behörde nicht deshalb ablehnen, weil der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Lehrgängen teilgenommen haben. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis in diesem Fall unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass die betroffenen Personen bis zu einem von der Behörde festgelegten Zeitpunkt an den entsprechenden Lehrgängen teilgenommen haben müssen.
(4) Bis zum 31. Mai 2014 besuchte Lehrgänge nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014 geltenden Fassung kann die Behörde als Lehrgänge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 oder des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten lassen.
(5) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014 geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 30. September 2014 der zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt.
Die Lehrgänge sollen Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermitteln:
- 1.
- das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
- a)
- den Anwendungsbereich,
- b)
- die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
- c)
- die Abfallhierarchie,
- d)
- die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),
- e)
- die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
- f)
- das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht,
- g)
- das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht,
- h)
- die Überlassungspflichten,
- i)
- das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
- j)
- die Beauftragung Dritter,
- k)
- die Register- und Nachweispflichten,
- l)
- das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
- m)
- die Kennzeichnung von Fahrzeugen und
- n)
- die Bußgeldvorschriften,
- 2.
- die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere
- a)
- diese Verordnung,
- b)
- die Nachweisverordnung,
- c)
- die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und
- d)
- die Abfallverzeichnis-Verordnung,
- 3.
- das Recht der Abfallverbringung,
- 4.
- Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
- 5.
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von