Kapitel 2. Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter
§ 3 Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach § 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes (1) Ein Geschäftsleiterbeschluss nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist nicht erforderlich bei
- 1.
- Risikopositionen im Sinne des § 1 Nummer 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 sowie
- 2.
- Risikopositionen im Sinne des Artikels 400 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis e, g bis h, j und l sowie Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Ein bereits von den Geschäftsleitern beschlossener Großkredit nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes muss von ihnen nicht erneut beschlossen werden, auch wenn er durch Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischenzeitlich unterschritten hat und diese später wieder erreicht oder überschreitet. Ein neuer Beschluss ist erst erforderlich, wenn der beschlossene Höchstbetrag für die Risikoposition durch Änderungen nach Satz 1 überschritten wird.
§ 4 Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen Soll ein Großkredit über die Obergrenze für Großkredite hinaus erhöht werden, haben die Geschäftsleiter hierüber vor der Erhöhung einstimmig nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes zu beschließen.
Kapitel 3. (weggefallen)
Kapitel 4. Meldungen zu Großkrediten
§ 8 Stammdaten der Großkreditnehmer (1) Besteht eine Meldepflicht nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf einen Kreditnehmer oder eine Gruppe verbundener Kunden, für die noch keine Stammdaten gemeldet wurden, muss ein Institut die Angaben zu den Stammdaten eines Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Geschäftstag des Kalendermonats, der auf den Meldetermin folgt, einfach in Papierform einreichen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die folgenden Stammdaten eines Großkreditnehmers geändert haben:
- 1.
- Name oder Firma,
- 2.
- Wohnsitz oder Sitz,
- 3.
- Zuordnung zu einer Gruppe verbundener Kunden nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist für die Meldung von Kreditnehmern das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG – STA (Anlage 3) und für die Meldung von Gruppen verbundener Kunden das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Grup‑