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§ 2a GroMiKV - Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition
Stand 27.06.2021
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§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition
Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet.