(EU) Nr. 575/2013 beizubehalten ist, beginnt mit der IRB-​Ansatz-Zulassung und endet mit Erreichen des aufsichtlichen Referenzpunkts nach § 10 Absatz 2 für die Umsetzung des IRB-​Ansatzes.
(3) Hat ein Institut bereits eine IRB-​Ansatz-Zulassung auf der Grundlage eines Umsetzungsplans erhalten, nach dem es für sämtliche Kreditrisikopositionen, für die das Institut den IRB-​Ansatz verwendet (IRB-​Ansatz-Positionen), die nicht der Forderungsklasse Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind, keine eigenen Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors verwendet, und hat das Institut auf der Grundlage dieses Umsetzungsplans bereits die IRB-​Ansatz-Austrittsschwelle nach § 10 Absatz 3 erreicht, dann gilt auch bei einem nachfolgenden Umsetzungsplan, nach dem das Institut für solche IRB-​Ansatz-Positionen eigene Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors verwendet, der in Absatz 2 genannte Zeitraum als bereits beendet.
§ 9 Anforderungen an die Umsetzung des IRB-​Ansatzes (1) Bei der Umsetzung des IRB-​Ansatzes muss ein Institut die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 erfüllen; diese Anforderungen bilden die nach Artikel 148 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konkretisierenden Anforderungen.
(2) Für die Kreditrisikopositionen des Instituts muss
1.
zum Zeitpunkt der IRB-​Ansatz-Zulassung bereits die IRB-​Ansatz-Eintrittsschwelle erreicht sein,
2.
spätestens nach zweieinhalb Jahren der aufsichtliche Referenzpunkt für die Umsetzung des IRB-​Ansatzes erreicht sein,
3.
bis zum Ende des maximal zulässigen Zeitraums für die Umsetzung des IRB-​Ansatzes die IRB-​Ansatz-Austrittsschwelle erreicht sein.
(3) Einmal erreichte Schwellen müssen weiter eingehalten werden.
(4) Hat das Institut bereits eine IRB-​Ansatz-Zulassung auf der Grundlage eines Umsetzungsplans erhalten, nach dem es für IRB-​Ansatz-Positionen, die nicht der Forderungsklasse Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind, keine eigenen Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors verwendet, und hat das Institut auf Grundlage dieses Umsetzungsplans bereits die IRB-​Ansatz-Austrittsschwelle erreicht, dann muss das Institut bei einem nachfolgenden Umsetzungsplan, nach dem es für derartige IRB-​Ansatz-Positionen eigene Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors verwendet, bis zur Feststellung der Bundesanstalt, dass der aufsichtliche Referenzpunkt erreicht worden ist, sicherstellen, dass es die Positionsbeträge im IRB-​Ansatz (risikogewichtete IRB-​Ansatz-Positionsbeträge) für diese IRB-​Ansatz-Positionen ermitteln kann, ohne eigene Schätzungen der LGD oder des Konversionsfaktors zu verwenden.
§ 10 IRB-​Ansatz-Schwellen; aufsichtlicher Referenzpunkt (1) Die IRB-​Ansatz-Eintrittsschwelle ist erreicht, wenn für die Kreditrisikopositionen des Instituts sowohl der Abdeckungsgrad für IRB-​Ansatz-Positionswerte als auch der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-​Ansatz-Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 50 Prozent beträgt.
(2) Der aufsichtliche Referenzpunkt ist erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRB-​Ansatz-Positionswerte und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-​Ansatz-Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 80 Prozent beträgt.