Abschnitt 2. Ergänzende Regelungen zum IRB-Ansatz

§ 7 IRB-​Ansatz-Eignungsprüfungen für interne Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle (1) Die Bundesanstalt entscheidet über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-​Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-​Ansatz-Eignungsprüfung) auf der Grundlage einer Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes. Die Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch. IRB-​Ansatz-Eignungsprüfungen führt die Bundesanstalt erst dann durch, wenn das Institut
1.
mit den Ratingsystemen, die zur IRB-​Ansatz-Eignungsprüfung angemeldet sind, und den Ratingsystemen, die das Institut bereits für den IRB-​Ansatz verwenden darf, insgesamt die IRB-​Ansatz-Eintrittsschwelle nach § 10 Absatz 1 erreicht oder überschreitet,
2.
für jedes der zur IRB-​Ansatz-Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle die Verwendungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt hat und, im Falle eines Ratingsystems, die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung des Ratingsystems ermöglicht,
3.
für jedes der zur IRB-​Ansatz-Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle das Neugeschäft nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie mindestens
einen signifikanten Teil des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 14 Absatz 2 mit diesem Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erfasst hat, und
4.
glaubhaft machen kann, dass es zu dem laut Umsetzungsplan angestrebten Zeitpunkt der Verwendung für den IRB-​Ansatz die für das Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell einzuhaltenden Nutzungsvoraussetzungen für den IRB-​Ansatz einhalten wird.
(2) Im Rahmen einer IRB-​Ansatz-Eignungsprüfung, die nach bereits erteilter Erlaubnis des Instituts zum IRB-​Ansatz durchgeführt wird, beurteilt die Bundesanstalt auch, ob das Institut den bei der Erlaubnis zum IRB-​Ansatz genehmigten Umsetzungsplan einhält.
(3) Bei bedeutenden Änderungen von Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen muss ein Institut vor Verwendung des geänderten Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den IRB-​Ansatz mit der Bundesanstalt abstimmen, ob die Bundesanstalt die Einschätzung des Instituts teilt, dass es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt, die nach Artikel 143 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf.
§ 8 Zeitraum für die Umsetzung des IRB-​Ansatzes (1) Der nach Artikel 148 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Bundesanstalt festzulegende maximal zulässige Zeitraum, in dem der IRB-​Ansatz umzusetzen ist, beträgt stets fünf Jahre. Er beginnt, sobald die Bundesanstalt die Verwendung des IRB-​Ansatzes durch das Institut erlaubt hat (IRB-​Ansatz-Zulassung).
(2) Der Zeitraum, in dem die Fähigkeit zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen unter Verwendung des Kreditrisikostandardansatzes (KSA) nach Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung