- b)
- sofern sie nicht zu den nach Absatz 1 Satz 2 relevanten Arten von Risikopositionen gehören, mit Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind, die das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf, und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbetrags der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen.
(3) Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Risikopositionen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 im Zähler berücksichtigt werden sollen, liegt beim Institut. Sie muss einheitlich für alle Risikopositionen, die zum Neugeschäft oder zum zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft eines Geschäftsbereichs gehören, ausgeübt und im Umsetzungsplan dargelegt werden. IRB-Ansatz-Positionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts eines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler für einen Abdeckungsgrad erst dann berücksichtigt werden, wenn sämtliche dieser IRB-Ansatz-Positionen nach Absatz 2 im Zähler für diesen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen.
§ 13 Im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende Positionen; Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad (1) Im Nenner für einen Abdeckungsgrad sind sämtliche IRB-Ansatz-Positionen und KSA-Positionen zu berücksichtigen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören.
(2) Zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören sämtliche KSA-Positionen und IRB-Ansatz-Positionen, mit Ausnahme von
- 1.
- Beteiligungspositionen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 2.
- Verbriefungspositionen nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 3.
- sonstigen kreditunabhängigen Aktiva nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 4.
- Risikopositionen in der Form eines Anteils an einem Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 5.
- Risikopositionen, die nach der Entscheidung des Instituts nach Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRB-Ansatzes ausgenommen sind,
- 6.
- Risikopositionen eines gruppenangehörigen Unternehmens, das nicht das zuständige Institut für die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen auf zusammengefasster Basis der Gruppe nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, und für die die Bundesanstalt festgestellt hat, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Institut dargelegte wichtige Gründe bestanden haben, diese Risikopositionen nicht zu berücksichtigen,
- 7.
- Risikopositionen, die zu einer übergangsweise ausnahmefähigen Art von Kreditrisikopositionen gehören, oder
- 8.
- Risikopositionen, für die nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge die Behandlung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 9 anzuwenden ist.
(3) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 übergangsweise ausnahmefähig ist eine Art von Kreditrisikopositionen nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn die Bundesanstalt