a)
diese Risikopositionen unter Verwendung von Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst hat, die es mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-​Ansatz verwenden darf, und
b)
für diese Risikopositionen IRB-​Ansatz-Risikogewichte und risikogewichtete IRB-​Ansatz-Positionsbeträge so ermittelt hat, als wären die Kreditrisikopositionen IRB-​Ansatz-Positionen.
(5) Für Risikopositionen nach Absatz 4 Nummer 4 muss das Institut die so ermittelten IRB-​Ansatz-Risikogewichte und risikogewichteten IRB-​Ansatz-Positionsbeträge statt der KSA-​Risikogewichte oder risikogewichteten KSA-​Positionsbeträge für die Berücksichtigung der betreffenden Kreditrisikopositionen im Zähler und im Nenner für einen Abdeckungsgrad berücksichtigen.
§ 14 Auslaufender Geschäftsbereich; Neugeschäft; zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft (1) Ein auslaufender Geschäftsbereich ist ein Geschäftsbereich nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dem das Institut weder neue Kreditrisikopositionen durch den Abschluss neuer Geschäfte eingeht noch einzugehen beabsichtigt. Für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender Geschäftsbereich ist und auf dessen Risikopositionen sich der Anwendungsbereich nach Artikel 143 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines laut Umsetzungsplan des Instituts für den IRB-​Ansatz zu verwendenden Ratingsystems erstreckt, besteht
1.
das Neugeschäft aus den Geschäften, die ab der Verwendung dieses Ratingsystems zur Erfüllung der Überprüfungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begründet werden, und
2.
das Bestandsgeschäft aus den Geschäften, die in den Anwendungsbereich des Ratingsystems fallen und nicht zum Neugeschäft zählen.
(2) Zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäftsbereichs, das kein ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist. Ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäftsbereichs, für den das Institut
1.
gegenüber der Bundesanstalt nachgewiesen hat, dass die Erfassung mit dem für diesen Geschäftsbereich für den IRB-​Ansatz zu verwendenden Ratingsystem derzeit einen unverhältnismäßig hohen Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand darstellen würde, der vom Institut für die Erfassung von vergleichbarem Bestandsgeschäft mit einem Ratingsystem üblicherweise betrieben wird, und
2.
darauf basierend entschieden hat, das gesamte Bestandsgeschäft gegenwärtig nicht mit dem für diesen Geschäftsbereich für den IRB-​Ansatz zu verwendenden Ratingsystem zu erfassen.
§ 15 Dauerhafte Ausnahme von der Anwendung des IRB-​Ansatzes für steuererhebende Kirchen und Religionsgesellschaften Wenn es sich bei den Schuldnern um inländische Kirchen oder Religionsgesellschaften handelt, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst sind und die aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben, dann gelten für die dauerhafte Anwendung des KSA nach Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraussetzungen einer geringen Anzahl