Teil 3. Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der Eigenmittel
Kapitel 1. Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Ermittlung der Eigenmittel
§ 24 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden Abweichend von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die Institute bei der Berechnung des harten Kernkapitals im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 folgende Prozentsätze der in ihrer Bilanz veröffentlichten nicht realisierten Verluste aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, abzuziehen:
- 1.
- 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
- 2.
- 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
- 3.
- 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;
- 4.
- 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.
§ 25 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden Abweichend von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen
die Institute bei der Berechnung des harten Kernkapitals im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 folgende Prozentsätze der in ihrer Bilanz veröffentlichten nicht realisierten Gewinne aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, nicht anrechnen:
- 1.
- 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
- 2.
- 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;
- 3.
- 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.
§ 26 Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital (1) Für die Zwecke der Übergangsvorschriften nach Artikel 468 Absatz 4, Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe a und c, Artikel 474 Buchstabe a und Artikel 476 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die folgenden Prozentsätze:
- 1.
- 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
- 2.
- 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;
- 3.
- 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016;
- 4.
- 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.
(2) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze gelten im jeweiligen Zeitraum entsprechend für
- 1.
- die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme des Abzugs laten‑